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AGB

Bestandteil dieser Fassung ist die jeweils gültige Ergänzung zu den Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

1. Grundsätzliches

Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen nur nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
Mündliche Erklärungen von Vertretern und Vermittlern sind, wenn sie von den nachstehenden Bedingungen abweichen, nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die für uns tätigen Planungsbüros haben Vermittlungsvollmacht, keine Inkassovollmacht. Die von unseren Planungsbüros vermittelten Lieferverträge und die von ihnen abgegebenen sonstigen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
Beschreibungen des Liefergegenstandes und technische Angaben sind unverbindlich. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen bis zur Lieferung vor.

2. Preise

Die Preise werden in EURO gestellt. Sie verstehen sich ab Werk (Lager) und sind, wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt wird, freibleibend, wir behalten uns vor, die Angebotspreise zu erhöhen, falls zwischen Angebotsabgabe und Fertigstellung der Lieferung die Rohstoffpreise, Herstellungskosten oder Löhne und Gehälter infolge Tarifänderungen erhöht werden.
Entstehen nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Ersatz unserer Aufwendungen zu verlangen.

3. Lieferung

Die angegebenen Lieferzeiten gelten vom Tag der Auftragsbestätigung ab bzw. nach Klärung sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen für den Auftrag und sind nur annähernd zu verstehen. Hierbei wird vorausgesetzt, daß die Rohmaterialien für die bestellte Lieferung rechtzeitig zur Verfügung stehen. Unvorhergesehene Ereignisse, wie Fälle höherer Gewalt, betriebliche Störungen allgemeiner Art, welche den Ablauf des Geschäftes behindern, insbesondere auch Lieferungsverzögerungen bei unseren Vorlieferanten, entbinden uns von der Einhaltung fest übernommener Lieferfristen, ohne daß der Besteller hieraus irgendwelche Ansprüche, auch nicht auf Rückgängigmachung der Bestellung, herleiten kann.
Im Falle einer von uns zu vertretenden Überschreitung der Lieferfrist kommen wir erst in Verzug, wenn eine uns schriftlich angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. In diesem Falle kann der Besteller nur vom Vertrage zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf dieser Frist, erklärt werden. Ein Recht zum Rücktritt besteht nicht, wenn wir die Nachfrist ohne unser Verschulden nicht einhalten können. In diesem Falle kann der Besteller 1 Monat nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins vom Vertrage zurücktreten. Andere Ansprüche, gleich welcher Art, insbesondere solche auf Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichtlieferung, sind in jedem Falle ausgeschlossen.
Wir sind zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Erteilte Aufträge können, wenn mit den Vorarbeiten schon begonnen wurde oder unsererseits Bestellungen an Dritte erfolgt sind, nicht geändert werden.

4. Versand

Erfüllungs- und Leistungsort ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens. Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Absendung des Liefergegenstandes ab Werk auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung oder die Aufstellung beim Besteller durch uns vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand oder die Aufstellung durch Verschulden des Bestellers oder von ihm bezogener Dritter, so geht schon vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Besteller über.

5. Beanstandungen

Alle Muster und Proben dienen nur zur Unterrichtung und sind hinsichtlich Aussehen und Beschaffenheit für uns unverbindlich. Es wird keine rechtsverbindliche Gewähr dafür übernommen, daß Lieferungen verschiedener Herstellungsserien von derselben Beschaffenheit sind.
Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung der Ware, erhoben werden. Bei Versäumung dieser Frist können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Für verborgene Mängel haften wir nicht. Für erkennbare Mängel oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir insoweit Gewähr, als wir nach unserer Wahl unentgeltlich die Ware nachbessern oder mangelfreie Ware nachliefern. Andere Ansprüche des Bestellers wegen erkennbarer Mängel oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen. Bei pulverbeschichteten Stahlblechen in ein- öder mehrfarbiger Ausführung können örtliche oder ganzflächige Druckstellen/Aufglänzungen vorhanden sein, die sich jedoch nach einiger Zeit wieder zurückbilden. Diese Druckstellen/Aufglänzungen gelten nicht als Mängel. Wir sind zur Nachbesserung, oder Nachlieferung nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Vertragspflichten nicht erfüllt. Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Überlastung oder natürliche Abnützung entstehen, haften wir nicht. Reparaturen und alle Arbeiten, die ohne unser Einverständnis von dritter Seite ausgeführt bzw. vorgenommen werden, gehen zu Lasten des Bestellers und haben das Erlöschen unserer Gewährleistungsfrist zur Folge. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wird. Für Fremderzeugnisse haften wir nicht. Für gebrauchte Ware wird keine Gewähr geleistet.
Im Falle einer Rücknahme (Serienteile) wird eine Bearbeitungsgebühr von 20% vom Rechnungswert berechnet.

6. Verpackung

Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet. Einwegverpackungen können nicht zurückgenommen werden. Verschläge und Kisten werden, sofern sie sich in einwandfreiem Zustand befinden, bei frachtfreier Rücksendung in Höhe von 1/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben.

7. Rücksendungen

Warenrücksendungen werden nur dann angenommen, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich genehmigt sind. Die Rücksendung muß in jedem Fall frachtfrei erfolgen. Sonderanfertigungen, Holz und Glasteile können nicht zurückgenomen werden.

8. Zahlung

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb 14 Tagen netto. Wir sind berechtigt, bei Überschreitung der Zahlungstermine ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von 6% zu verlangen. Der vereinbarte Zinsanspruch schließt die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens nicht aus. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder Aufrechnung zu erklären. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Wechselzahlungen aller Art bedürfen jedoch unserer vorherigen Zustimmung. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller. Für rechtzeitige Verlängerung und Protesterhebung wird keine Gewähr übernommen. Werden von einem Besteller mehrere Wechsel hereingenommen, so werden, sofern auch nur einer zu Protest geht, sämtliche Wechsel sofort zahlungsfällig.

9. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung alter uns aus Geschäftsverbindung zu dem Besteller zustehendenund noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsstand, vor. Der Besteller ist im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zur Veräußerung und Verarbeitung der Ware widerruflich berechtigt.
Veräußert der Besteller die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unverarbeitet, so tritt er jetzt schon die ihm aus der Veräußerung zustehende Forderung mit allen Nebenrechten an uns ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Abs. 1.

Bei Verbindungen, Vermischung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die entstehenden Halb- öder Fertigerzeugnisse dergestalt, daß wir Miteigentum an der verarbeiteten Ware entsprechend dem Wert der von uns gelieferten Ware erwerben. Der Besteller verarbeitet insoweit unter Ausschluss des § 960 BGB die Ware für uns. Bei Veräußerung der durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstandenen Halb- oder Fertigerzeugnisse durch den Besteller tritt dieser jetzt schon an uns den unseren Miteigentumsanteil entsprechenden Teil der Kaufpreisforderung ab. Der Besteller ist, falls wir uns den Einzug der Forderung nicht selbst vorbehalten, berechtigt und verpflichtet, die Forderung treuhänderisch einzuziehen. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung bekanntzugeben und uns zur Geltendmachung unserer Rechte die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, und die Unterlagen auszuhändigen. Mit der Erfüllung aller unserer Forderungen gehen die abgetretenen Forderungen wieder auf den Besteller über.
Der Besteller ist verpflichtet, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren ausreichend zu versichern und unter Versicherungsschutz zu halten. Der Besteller tritt jetzt schon die ihm bei Eintritt eines Schadenfalles gegen sein Versicherungsunternehmen zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf unser Eigentum oder Miteigentum beziehen, an uns ab.
Bei Zugriffen dritter Personen auf die in unserem Eigentum stehenden Ware oder die uns zustehenden Forderungen hat der Besteller unverzüglich auf unser Eigentum bzw. unsere Inhaberschaft hinzuweisen und uns hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben und uns die für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Besteller ist verpflichtet, sofern er seine Zahlungen einstellen sollte, unverzüglich nach der Zahlungseinstellung eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentums- vorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, uns eine Aufstellung über die Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschrift zu übersenden. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenen Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen. Der Besteller hat kein Recht zum Besitz. Wir sind berechtigt, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung der Forderung des Bestellers an uns mitzuteilen und die Forderung einzuziehen. Wir verpflichten uns, das uns zustehende Eigentum an den Waren und die an uns abgetretenen Forderungen auf Verlangen des Bestellers an diesen zu übertragen, soweit deren Wert den Wert der uns insgesamt zustehenden Forderungen um 20% übersteigt.

10.

Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Angebote bleiben unser Eigentum und dürfen ohne schriftliche Zustimmung Dritten weder zugänglich gemacht, noch kopiert, noch zur Selbstanfertigung der betreffenden Gegenstände, verwendet werden. Stanz- und Formwerkzeuge sowie sonstige Vorrichtungen, die zur Herstellung von Sonderanfertigungen benötigt werden, werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Es besteht Einigkeit, daß solche Werkzeuge und Vorrichtungen unser Eigentum bleiben. Der Besteller kann verlangen, daß solche Werkzeuge nur für von ihm erteilte Aufträge verwendet werden.

11.

Tritt der Besteller ohne berechtigten Grund vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, 20% der Auftragssumme als entgangenen Gewinn geltend zu machen. Die Geltendmachung weiteren Schadens (z. B. Ersatz bereits entstandener Aufwendungen) bleibt vorbehalten.

12.

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen oder des Liefergeschäftes unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

13.

Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.

Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten ist Westerstede.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft und im Wechsel- und Scheckprozess ist ausschließlich und ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts das Amtsgericht. Wir behalten uns jedoch vor, auch am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.